Neue Landesverordnung zu COViD
Weitere Einschränkungen über die Osterfeiertage
Mit ihrer Landesverordnung vom Abend des 03.04.2020 schränkt die Landesregierung die Bewegungsfreiheit der Büger und Bürgerinnen weiter ein.
Dabei ist insbesondere auf den §4a der Verordnung hinzuweisen:
- Einwohnern und Einwohnerinnen des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind im Zeitraum Karfreitrag, 00.00 Uhr, bis Ostermontag, 24.00 Uhr, Tagesausflüge, etwa auf die Ostseeinseln, an die Osteeküste und die Mecklenburgische Seenplatte, untersagt.
- Spaziergänge, Sport und Bewegung im Freien, vorrangig im Umfeld des eigenen Wohnbereiches, sind ausdrücklich gestattet.
Beide Sätze leiden -mal wieder- unter dem Mangel der Mehrdeutigkeit. So ist unklar, ob Tagesausflüge nur in die benannten Bereiche, oder generell untersagt sind (das Wort "etwa" ist unklar). Im zweiten Fall wäre das Aufführen einzelner Regionen entbehrlich. Desweiteren ist -im Satz 2- unklar, was unter "Umfeld des eigenen Wohnbereiches" zu verstehen ist. Das eigene Grundstück? Das eigene Dorf? 10-30-50 km um die gemeldete Wohnadresse? Auch der Begriff "vorrangig" ist hier mehrdeutig. Nachrangig darf jeder fahren, wohin er will?
Auch eine Meldung auf tagesschau.de vom Freitag schafft Verwirrung: Danach "darf in M-V kein Campingfahrzeug zu privaten Zwecken gefahren werden". Diese Vorgabe findet sich indes in keiner Verordnung wieder.
Ich habe eine Klarstellung zu den vorgenannten Fragestellungen heute über die Verordnungsbehörde eingefordert. Schließlich geht es darum: Welche Handlungsweise ist strafbewehrt, welche nicht.
Erinnert werden soll an dieser Stelle noch einmal an weiterhin geltende grundlegende Verhaltensweisen:
- Es dürfen sich nur zwei Personen zusammen aufhalten. Ausgenommen sind Mitglieder der Kernfamilie und in einem Haushalt lebende Personen.
- Zwischen Personen ist ein Abstand von mind. 1,50 m einzuhalten. Ausgenommen sind Personen, die in einem Haushalt leben.
- Besuche und Veranstaltungen, wie z.B. gemeinsames Grillen, Nachbarschaftstreffen, Freundes- oder Verwandtentreffen, sind untersagt.
- Die Einreise von Personen, die nicht ihren Hauptwohnsitz in M-V haben, ist untersagt. Ausgenommen sind beruflich bedingte Einreisen.
Auf den für M-V geltenden neuen Bußgeldkatalog wird ausdrücklich hingewiesen!
Die Einschränkungen und Verbote fallen, nicht nur, aber besonders über die Feiertage, schwer. Auch mir. Besuche von den eigenen Kindern, von Freunden, von Verwandten und von Nachbarn fehlen.
Dennoch sind alle aufgefordert, die Regeln konsequent einzuhalten!
Je besser, desto früher können wir alle nach einer schwierigen, belastenden Zeit wieder gemeinsam auf dem Teichgelände am Feuer sitzen und, ganz wie in einem bekannten gallischen Dorf, den Grill anwerfen. Nur wer singt, der wird, wie auch dort, an einer der noch stehenden Pappeln hochgezogen.
Wolfgang Reetz